Laserkorrektur – Einordnung refraktiver Augenbehandlungen
Die Laserkorrektur ist ein operatives Verfahren zur Veränderung der Brechkraft des Auges mit dem Ziel, Fehlsichtigkeiten zu korrigieren. Sie wird außerhalb der allgemeinen Regelversorgung durchgeführt und kann – abhängig von gesetzlichen Vorgaben sowie tariflichen Vereinbarungen – ergänzend berücksichtigt sein.
Einordnung der Laserkorrektur
Laserkorrekturen zählen zu den refraktiven Augenbehandlungen. Sie zielen darauf ab, die Brechkraft der Hornhaut dauerhaft zu verändern. Der Eingriff erfolgt in spezialisierten Einrichtungen und setzt eine medizinische Eignungsprüfung voraus.
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Behandlungsansatz und Verfahren
Die Laserkorrektur umfasst verschiedene operative Ansätze. Art und Durchführung des Verfahrens richten sich nach der individuellen Fehlsichtigkeit, der Augenbeschaffenheit sowie medizinischen Kriterien.
- Operative Korrektur der Brechkraft
- Durchführung in spezialisierten medizinischen Einrichtungen
- Vorausgehende augenärztliche Untersuchungen
Abgrenzung im Leistungssystem
Die Laserkorrektur gilt nicht als Leistung der allgemeinen Regelversorgung. Eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung ist in der Regel nicht vorgesehen. Ergänzende Absicherungen können tarifabhängig Regelungen zur Kostenbeteiligung enthalten.
Kosten, Erstattung und Vertragsaspekte
Die Kosten einer Laserkorrektur hängen unter anderem vom gewählten Verfahren, dem Anbieter und dem individuellen Behandlungsumfang ab. Eine mögliche Erstattung ist tarifabhängig geregelt und ergibt sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen einer Krankenzusatzversicherung.
FAQ – Häufige Fragen
Was ist eine Laserkorrektur?
Eine Laserkorrektur ist ein operatives Verfahren zur dauerhaften Veränderung der Brechkraft des Auges.
Gehört die Laserkorrektur zur Regelversorgung?
Die Laserkorrektur ist kein Bestandteil der allgemeinen Regelversorgung. Eine Kostenbeteiligung kann tarifabhängig geregelt sein.
Wie kann eine mögliche Erstattung erfolgen?
Eine Erstattung kann tarifabhängig durch eine Krankenzusatzversicherung vorgesehen sein und ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen.