Einbettzimmer – Einordnung der Unterbringung als stationäre Wahlleistung
Das Einbettzimmer ist eine vertraglich geregelte Unterbringungsform im Rahmen stationärer Krankenhausaufenthalte. Diese Seite ordnet die tariflichen, rechtlichen und kostenbezogenen Rahmenbedingungen sachlich ein.
Einordnung des Einbettzimmers
Das Einbettzimmer stellt eine Wahlleistung bei stationären Behandlungen dar und ist nicht Bestandteil der gesetzlichen Grundversorgung. Die Unterbringung erfolgt in einem Einzelzimmer, sofern dies vertraglich vereinbart wurde.
Ob ein Anspruch auf ein Einbettzimmer besteht, ergibt sich ausschließlich aus den jeweiligen Tarifbedingungen der stationären Zusatzversicherung.
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Tarifliche Ausgestaltung
Die Unterbringung im Einbettzimmer kann Bestandteil stationärer Zusatzversicherungen sein. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach den vereinbarten Tarifmerkmalen.
- Unterbringung in einem Einzelzimmer während des stationären Aufenthalts
- Tarifabhängige Begrenzungen oder Voraussetzungen
- Kombination mit weiteren stationären Wahlleistungen
- Regelungen zur Verfügbarkeit im Krankenhaus
Vertragliche Voraussetzungen und Abgrenzung
Die Nutzung eines Einbettzimmers setzt eine entsprechende tarifliche Vereinbarung voraus. Die Leistung ist von der allgemeinen Krankenhausunterbringung abzugrenzen.
- Vertraglich vereinbarte Unterbringungsart
- Abgrenzung zu Mehrbettzimmern
- Tarifliche Regelungen bei Nichtverfügbarkeit
- Abrechnung nach vereinbarten Bedingungen
Kostenfaktoren und Tarifmerkmale
Tarife mit Einbettzimmer-Unterbringung wirken sich auf die Beitragshöhe der stationären Zusatzversicherung aus. Maßgeblich sind Umfang und Kombination der vereinbarten Leistungen.
- Unterbringungsstandard gemäß Tarif
- Kombination mit ärztlichen Wahlleistungen
- Eintrittsalter und Gesundheitsangaben
- Tarifliche Begrenzungen oder Selbstbeteiligungen
FAQ – Häufige Fragen
Was ist ein Einbettzimmer im Krankenhaus?
Ein Einbettzimmer ist eine Unterbringungsform mit Einzelzimmerbelegung, die als Wahlleistung vertraglich vereinbart sein kann.
Ist ein Einbettzimmer Teil der gesetzlichen Krankenversicherung?
Nein. Die gesetzliche Krankenversicherung sieht in der Regel eine Mehrbettunterbringung vor.
Beeinflusst ein Einbettzimmer den Versicherungsbeitrag?
Ja. Der vereinbarte Unterbringungsstandard ist Bestandteil der tariflichen Beitragskalkulation.