Sehhilfe

Einordnung von Sehhilfen

Sehhilfen sind optische Hilfsmittel zum Ausgleich eingeschränkter Sehfähigkeit. Sie zählen grundsätzlich nicht zur umfassenden Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Eine Kostenbeteiligung kann unter bestimmten Voraussetzungen oder tarifabhängig über ambulante Krankenzusatzversicherungen vorgesehen sein.

Arten von Sehhilfen

Sehhilfen können in unterschiedlichen Formen eingesetzt werden. Auswahl und Ausführung richten sich nach individueller Sehbeeinträchtigung.

  • Brillen mit Korrektionsgläsern
  • Kontaktlinsen
  • Spezielle Sehhilfen für besondere Sehanforderungen
  • Optische Hilfsmittel zur Sehunterstützung

Abgrenzung zur medizinischen Behandlung

Sehhilfen dienen dem optischen Ausgleich und sind von medizinischen Behandlungen oder operativen Eingriffen klar abzugrenzen.

  • Keine therapeutische oder operative Maßnahme
  • Optischer Ausgleich von Fehlsichtigkeit
  • Abgrenzung zu augenärztlichen Behandlungen
  • Unterschiedliche Abrechnungssysteme

Kostenstruktur und tarifliche Aspekte

Die Kosten für Sehhilfen werden in der Regel privat getragen. Eine Erstattung oder Kostenbeteiligung kann tarifabhängig im Rahmen ambulanter Zusatzversicherungen geregelt sein.

  • Private Kostenübernahme für Brillen und Kontaktlinsen
  • Tariflich festgelegte Erstattungsgrenzen
  • Mögliche zeitliche Begrenzungen
  • Abhängigkeit vom vereinbarten Leistungsumfang

FAQ – Häufige Fragen

Was zählt zu Sehhilfen?

Zu Sehhilfen zählen unter anderem Brillen, Kontaktlinsen und weitere optische Hilfsmittel zum Ausgleich von Fehlsichtigkeit.

Übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung Sehhilfen?

In der Regel nicht. Eine Kostenübernahme ist nur in gesetzlich definierten Ausnahmefällen vorgesehen.

Wie können Kosten für Sehhilfen abgesichert werden?

Eine Kostenbeteiligung kann tarifabhängig über ambulante Krankenzusatzversicherungen geregelt sein.



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